30 Jahre Garantie, Geld-zurück-Garantie, Zufriedenheits-Garantie – viele Parkettboden-Händler werben mit verlockenden Garantieversprechen. Beim Kunden kann so der Eindruck entstehen, dass damit scheinbar alle Mängel und Schäden im Parkett abgedeckt sind. Was jedoch tatsächlich dahinter steckt und welche Stolperfallen es im Garantiefall in der Praxis gibt, erfahren Sie in diesem Artikel.
Der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung
Ob Parkettboden, Auto oder Handy – im Zusammenhang mit Mängeln oder Schäden eines Produktes spielen die Begriffe Garantie und Gewährleistung eine wesentliche Rolle. Im Volksmund kommt es dabei aber immer wieder zu Verwechslungen und Missverständnissen, obwohl es einen entscheidenden Unterschied gibt: Während die Gewährleistung gesetzlich geregelt ist, handelt es sich bei der Garantie um ein freiwilliges vertragliches – und häufig stark eingeschränktes – Zugeständnis des Unternehmens.
Was bedeutet Gewährleistung?
Der Anspruch auf Gewährleistung ist im ABGB gesetzlich geregelt. Jeder Händler hat demnach dafür Gewähr zu leisten, dass die verkaufte Sache bzw. Ware die vereinbarten oder allgemein vorausgesetzten Eigenschaften aufweist – ansonsten liegt ein Mangel vor. Die geregelten Gewährleistungsfristen betragen 2 Jahre bei beweglichen und 3 Jahre bei unbeweglichen Sachen (Grundstücke, Bauwerke) – innerhalb dieses Zeitraumes kann eine Gewährleistung eingefordert werden.
Entscheidend ist, dass der Mangel bereits bei der Übergabe der Ware vorhanden sein muss, wovon innerhalb der ersten 6 Monate ausgegangen wird. Danach tritt die sogenannte Beweislastumkehr in Kraft. Das bedeutet, der Käufer der Ware muss erst beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe bereits bestanden hat, bevor er seinen Anspruch auf Gewährleistung geltend machen kann.
Das Gewährleistungsrecht zielt auf Gerechtigkeit durch Herstellung einer mangelfreien, gleichwertigen Leistung (Ware, Produkt) für eine Gegenleistung (bezahlter Preis) ab. Der Käufer soll in erster Linie das erhalten, was ihm versprochen wurde und wofür er auch bezahlt hat – unabhängig davon, wer den Mangel verschuldet hat. Dementsprechend erfolgt die Gewährleistung in zwei Stufen. Primär soll der Mangel durch Verbesserung oder Nachlieferung der Ware innerhalb einer gesetzten Frist behoben werden und so das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung wiederhergestellt werden.
Erst wenn dies nicht möglich ist oder der Versuch scheitert, kommen die sogenannten sekundären Behelfe der Gewährleistung zum Tragen. Bei einem unwesentlichen unbehebbaren Mangel kann die verminderte Leistung durch eine Reduktion der Gegenleistung (Preisminderung) ausgeglichen werden. Handelt es sich um einen wesentlichen unbehebbaren Mangel, besteht auch die Möglichkeit der Vertragsaufhebung (Wandlung) und einer damit eventuell verbundenen Schadenersatzforderung.
Abgrenzung zur Produkthaftung
Ist ein Produktfehler die Ursache für Folgeschäden an Personen oder anderen Sachen, gilt die ebenfalls verschuldensunabhängige und zwingende Produkthaftung. Dabei handelt es sich um eine Unternehmerhaftung, die primär den Hersteller des Produktes betrifft. Befindet sich der Unternehmenssitz des Erzeugers allerdings im Ausland und käme im Schadensfall dementsprechend ausländisches Recht zur Anwendung, kann auch der inländische Importeur des Produktes bzw. der Händler zur Haftung herangezogen werden. Entscheidend für das Inkrafttreten der Produkthaftung ist, dass der Produktfehler bereits vorhanden war, als das Produkt in Umlauf gebracht wurde. Schäden am Produkt selbst werden von der Produkthaftung nicht übernommen.
Was bedeutet Garantie?
Im Gegensatz zur Gewährleistung sind Garantieleistungen nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern vertraglich vereinbart. Die Garantie bildet ein freiwilliges Versprechen eines Herstellers oder Händlers, dafür einzustehen (z. B. durch Rückerstattung des Kaufpreises, Austausch oder Verbesserung etc.), wenn das Produkt bestimmte Eigenschaften oder Erwartungen nicht erfüllt. Was die Garantie genau umfasst, unter welchen Bedingungen welche Ansprüche geltend gemacht werden können bzw. welche Einschränkungen es gibt, kann vom Unternehmen selbst definiert werden.
Was viele Verbraucher nicht wissen:
Eine Garantie kann zwar Gewährleistungsansprüche erweitern bzw. ergänzen, nicht jedoch ersetzen. Häufig wird von Unternehmen durch propagierte Garantieleistungen daher verschleiert, dass die zugesagten Ansprüche ohnehin bis zu einem gewissen Grad im Rahmen der Gewährleistung bestehen. Deshalb legt das Verbraucherrecht fest, dass vom jeweiligen Unternehmen neben der Garantieerklärung auch ausdrücklich auf die bestehende Gewährleistungspflicht hinzuweisen ist.
Garantiebedingungen in der Praxis
Bei vielen Parkett-Herstellern ist die Werbung für die hohe Qualität ihres Bodenbelags mit einer langen Garantiezeit von 30 Jahren und mehr verbunden. Damit suggerieren sie dem Verbraucher, dass er sich in Bezug auf Schäden im Boden keine Gedanken zu machen braucht. Ein Blick auf das Kleingedruckte der Garantiebedingungen zeigt allerdings schnell, dass das Versprechen in den meisten Fällen an viele Einschränkungen und Auflagen gekoppelt ist, die im Schadensfall zum Fallstrick werden können.
Sachgemäße Verlegung und Pflege
So liegt ein Garantiefall nur dann vor, wenn der Schaden trotz sachgemäßer Verlegung und Pflege des Parketts eingetreten ist. Die Beweislast trägt dabei der Konsument. Er muss nachweisen, dass die Verlegeanleitung, die Pflegehinweise und die Auflagen des Parkettboden-Herstellers bezüglich Reinigung bzw. Instandhaltung ausnahmslos eingehalten wurden bzw. für durchgängig optimale raumklimatische Bedingungen gesorgt wurde. In der Realität gestaltet sich das verständlicherweise sehr schwierig, bzw. unmöglich, was dem Hersteller immer die Möglichkeit gibt die suggerierte Garantie abzulehnen.
Ausnahme von Mängelursachen
Darüber hinaus sind in den meisten Garantiebedingungen neben unsachgemäßem Gebrauch auch diverse andere Ursachen von Mängeln ausgeschlossen, wie zum Beispiel:
- Unfälle
- Insektenbefall
- Schäden durch Feuchtigkeitseinwirkung
- höhere Gewalt
- Farbveränderungen durch Licht
- raumklimatisch bedingte Verformungen oder Fugenbildung
- Verschleiß der Oberfläche bzw. Oberflächenbeschichtung
Bestätigung durch Gutachten
Häufig ist ein Garantiefall auch an die Bedingung geknüpft, dass das Vorliegen eines Mangels durch ein Gutachten bestätigt werden muss. Kann der – meist vom Unternehmen beauftragte – Sachverständige nicht eindeutig feststellen, ob der Mangel auf die Produktqualität selbst oder eine unsachgemäße Verlegung bzw. Reinigung des Parketts zurückzuführen ist, verlieren die Garantiebestimmungen ihre Gültigkeit.
Keine Haftung für andere
Die Garantieerklärung eines Unternehmens gilt natürlich auch dann nicht, wenn der Schaden am Bodenbelag von jemand anderem verursacht worden ist. Relevant kann das vor allem auf Baustellen sein, bei denen im Zuge von Neubau- oder Umbauarbeiten mehrere Professionisten von unterschiedlichen Gewerken beschäftigt sind. Meist kann in diesen Fällen die Schuldfrage des mangelhaften Parketts nur schwer oder gar nicht eindeutig geklärt werden – und der Garantieanspruch entfällt.
Zeitliche Einschränkung der Geltendmachung
Auch zeitliche Einschränkungen können Folgen für die Geltendmachung der Garantie haben – zumindest, wenn es sich um einen Mangel außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung handelt. In den Garantiebedingungen kann eine bestimmte Frist enthalten sein (z. B. 30 Tage nach Auftreten), innerhalb derer der Mangel gemeldet werden muss. Andernfalls übernimmt der Unternehmer keine Haftung mehr, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Schaden bereits länger bekannt war.
Wie Sie als Konsument vorgehen sollten
Vor Vertragsabschluss
Wenn die Verlegung eines neuen Bodens ansteht und Sie vor der Entscheidung stehen, welches Parkett am besten ist, sollten Sie sich nicht von Garantieversprechen blenden lassen. Hinterfragen Sie genau, welche Garantieleistungen tatsächlich beinhaltet sind und an welche Bedingungen diese geknüpft sind. Lesen Sie vor allem auch das Kleingedruckte im jeweiligen Garantiezertifikat und lassen Sie sich unklare Formulierungen näher erläutern. Behalten Sie dabei im Hinterkopf, dass Sie unabhängig von der Garantie immer einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährleistung haben.
Im Schadensfall
Weist Ihr Parkettboden nach der Verlegung tatsächlich einen Mangel auf, sollten Sie diesen schnellstmöglich melden. Innerhalb von 2 Jahren können Sie sich aussuchen, ob Sie den Mangel anhand der Garantievereinbarung oder der gesetzlichen Gewährleistung reklamieren möchten. Grundlage Ihrer Entscheidung sollte dabei sein, welches Resultat der Mangelbehebung für Sie am besten ist.
Ist der Mangel außerhalb der Gewährleistung aufgetreten, empfiehlt es sich in den meisten Fällen den Händler zu kontaktieren und mit diesem sie Sache zu besprechen. Meist bringt Ihnen als Konsument eine Kulanzabsprach mit Ihrem Händler mehr als die Garantieversprechen der Hersteller. Bring die Kontaktaufnahme mit Ihrem Händler kein annehmbares Ergebnis, dann sollten Sie auf die gültigen Garantiebestimmungen achten. Diese umfassen insbesondere die Frist, innerhalb derer Sie den Schaden reklamieren müssen, sowie die Umstände, die für den Mangel verantwortlich sind.
Fazit
Die verlockenden Garantie-Versprechen mancher Parkettboden-Anbieter werden häufig vorrangig zu Werbezwecken eingesetzt. Während einerseits bestimmte Leistungen ohnehin im Rahmen der Gewährleistung gedeckt sind, können andererseits frei wählbare Auflagen oder Einschränkungen der Garantieleistungen im Schadensfall für ein böses Erwachen sorgen. Informieren Sie sich deshalb bereits im Vorfeld ausführlich über die Gültigkeit und Bedingungen der Garantie.
Seriöse Händler verzichten auf den Einsatz derartiger Werbung und finden mit dem Kunden im Schadensfall eine Lösung mit der beide Seiten gut leben können.
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